Überwachungen
Der globale Wettbewerb ist heute stärker und schneller denn je. Täglich werden neue Schutzrechte eingereicht, angemeldet, eingetragen und erteilt. Um die Aktivitäten der Mitbewerber im Blick zu behalten, beispielsweise um Patenterteilungen möglicherweise verhindern, um Fristen zur Einlegung von einem Einspruch gegen ein Patent oder einem Widerspruch gegen eine Marke einhalten oder um selbst mögliche Verletzungen anderer Schutzrechte vermeiden zu können, ist eine Überwachung des Schutzrechtsportfolios (betreffend Patente, Marken und Designs) der Mitbewerber unabdingbar.
Gerne richten wir eine Überwachung für Sie ein und informieren Sie rechtzeitig zu allen Neuerungen und Statusänderungen der betreffenden Schutzrechte Ihrer Mitbewerber.
Einwendungen Dritter / Einsprüche / Nichtigkeitsverfahren
Ist beispielsweise ein EP-Patent erteilt worden, haben Dritte nach der Bekanntmachung der Erteilung 9 Monate Zeit um Einspruch gegen dieses Schutzrecht einzulegen. Mittels eines Einspruchsverfahren können Patente widerrufen oder in zumindest beschränkter Fassung aufrechterhalten werden. Das kann Ihrem Unternehmen wieder mehr Spielraum verschaffen und Verletzungsrisiken ausräumen.
Sind Ihnen bereits störende fremde Schutzrechte bekannt, kann eine Rechtsbeständigkeitsrecherche Aufschluss darüber geben, ob erfolgsversprechende Angriffe möglich sind, welche wir für Sie dann je nach Verfahrensstadium, beispielsweise in Form einer Einwendung Dritter, eines Einspruchs, oder einer Nichtigkeitsklage einleiten können.
Widerspruch gegen Markeneintragung
Innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung einer Markeneintragung können Dritte Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn zwischen Ihrer bestehenden Marke und einer neu eingetragenen Marke eine Verwechslungsgefahr besteht und so bei Verbrauchern der Eindruck entstehen könnte, dass betroffene Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen stammen.
Um insbesondere diese kurze Frist nicht zu verpassen, richten wir gerne auch eine Markenüberwachung für Sie ein und informieren Sie sobald ähnliche Marken eingetragen werden.
Marken- und Designlöschungen
Die Verwechslungsgefahr von Marken wird, beispielsweise beim IGE, nicht von Amtes wegen geprüft. Existiert eine ältere identische oder ähnliche Marke, kann der Markeninhaber der älteren Marke innert der o. g. Frist ein Widerspruchsverfahren gegen die jüngere Marke einleiten. Zusätzlich oder falls die Frist bereits verstrichen ist, kann jederzeit eine Klage vor einem ordentlichen Gericht angestrengt werden. Möglich ist auch bei einem Zivilgericht, die Nichtigkeit einer Marke feststellen zu lassen, sodass die Marke bei Erfolg aus dem Markenregister gelöscht wird.
Eine Marke hat eine Schutzdauer von 10 Jahren. Im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten kann diese jedoch beliebig oft verlängert werden, sodass eine Marke theoretisch eine unbegrenzte Laufzeit haben kann. Allerdings sind Markeninhaber in der Schweiz (und vielen anderen Jurisdiktionen) dazu verpflichtet, ihre Marke im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen auch zu gebrauchen. Sollte eine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht werden, können Dritte ein Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einleiten. Dies ist beispielsweise auch der Grund, weshalb die Schokoriegel der Marke “Twix” etwa alle 5 Jahre für einen kurzen Zeitraum wieder unter dem alten Markenamen “Raider” verkauft werden.
Ein Design hat eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren und kann in einem Rhythmus von 5 Jahren verlängert werden. Läuft das Design aus oder wird nicht weiter verlängert, wird eine Design- Eintragung von Amtswegen gelöscht. Die Löschung wird im Designregister vermerkt, sodass ab diesem Datum Dritte das Design allgemein nutzen können. Eine Designlöschung kann aber auch im Streitfall erwirkt werden.
In vielen Fällen kann eine aussergerichtliche Einigung angestrebt werden. Falls dieses Vorgehen nicht zum Erfolg führt, unterstützen wir Sie gerne weltweit mit unseren Korrespondenzanwaltskollegen dabei, vor den zuständigen Ämtern und Gerichten eine Marken- und/oder Designlöschung zu erwirken.